Satzung
des
"Vereins zur Erhaltung der Dorfkirche Steinbach e.V."
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen "Verein zur Erhaltung der Dorfkirche Steinbach".
Er hat seinen Sitz in Moritzburg, Ortsteil Steinbach.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e.V.".
§ 2
Zweck
Der Verein hat den Zweck die Instandsetzung und Erneuerung der ev.-luth.
Kirche in Steinbach bei Moritzburg zu fördern, dafür bewußtseinsbildend zu wirken,
sich an Gestaltungskonzepten zu beteiligen und Mittel für die bauliche und
künstlerische Erhaltung der denkmalgeschützten Kirche aufzubringen.
Das Bauwerk hat für den Moritzburger Ortsteil Steinbach ortsbildprägende
Bedeutung. Die Eigentumsrechte der ev.-luth.Kirchgemeinde Naunhof-Steinbach
bleiben unberührt.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche
Zwecke i.S. der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung 1997. Er ist selbstlos tätig. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungenbegünstigt werden.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der
Anmeldung zum Vereinsregister und endet mit dem laufenden Kalenderjahr.
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden
- Die Mitgliedschaft entsteht:
- durch die Teilnahme an der Gründungsversammlung und Erklärung des Beitritts
- durch die Unterschrift unter die Satzung oder
- durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung zum Schluss des Kalenderjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten,
- durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied grob
den Vereinsinteressen zuwiderhandelt;
- durch Tod.
§ 7
Beiträge und Spenden
Die Mitglieder sind verpflichtet den von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Er ist zu Beginn des Geschäftsjahres
fällig. Daneben sind freiwillige Zuwendungen auch von Nichtmitgliedern an den Verein
zur Erfüllung seiner Förderaufgaben erwünscht. Das Nähere regelt eine von der
Mitgliederversammlung zu beschließende Beitrags- und Spendenordnung.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie beschließt über alle grundsätzlichen Ange- legenheiten des Vereins.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, unter dessen Leitung sie stattfindet, mit einer Frist von zehn Tagen unter Angabe der Tages- ordnung und des Tagungsortes einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist außerdem vom Vorsitzenden einzuberufen. Wenn mindestens 25% der Mitglieder dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes,
- Wahl und Bestellung von drei Kassenprüfern, die nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein dürfen
- Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Vorstand
- Entlastung des Gesamtvorstandes
- Beschluss der Beitragsordnung
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
- Beschlüsse über Berufung eines Mitgliedes gegen einen Ausschluss durch den Gesamtvorstand.
Über die wesentlichen Vorgänge in der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der / dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.
Die Mitglieder können Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich oder zu Protokoll beim Vorsitzenden einbringen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitglieder- versammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, zur Auflösung des Vereins von 4 / 5 erforderlich.
§ 10
Gesamtvorstand und Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus 7 Mitgliedern, darunter der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Der Evang.-Luth. Kirchgemeinden Bärnsdorf - Naunhof wird als Gründungsmitglied eingeräumt, den Pfarrer und ein Mitglied des Kirchenvorstandes zu entsenden. Fünf Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der Amtsperiode aus, wird durch den Gesamtvorstand ein Mitglied kooptiert. Die Gesamtvorstandsmitglieder führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus.
Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, den Schriftführer und den Schatzmeister für die Dauer der Amtszeit der gewählten Gesamt- vorstandsmitglieder. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Wahl der Nachfolger im Amt.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorsitzende des Gesamtvorstandes muss der Evang.- Luth. Landeskirche Sachsens angehören.
- Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehört insbesondere:
- die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
- die Werbung von neuen Vereinsmitgliedern
- die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- die Herausgabe von Werbematerial
- die Organisation von Veranstaltungen, die dem Zweck des Vereins dienen
- die Verwaltung der eingehenden Spendemittel
- der Einzug und die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge
- die Einsetzung von Ausschüssen zur Vorbereitung und Durchführung besonderer Aufgaben
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse, wenn vorher nicht anders festgelegt, mit einfacher Mehrheit.
- Der Gesamtvorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht.
§ 11
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Evangelisch - Lutherischen
Kirchgemeinden Bärnsdorf - Naunhof, vertreten durch den Kirchenvorstand, zu.
Es darf ausschließlich zur zweckgebundenen Erhaltung der ev.- luth. Kirche zu
Steinbach verwendet werden.
Steinbach bei Moritzburg, den 12. Mai 1998